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Skalierbares Zentrales Messverfahren
Für die Sammlung statistischer Kennwerte über die Nutzung unserer Dienste nutzen wir das „Skalierbare Zentrale Messverfahren“ (SZM) der INFOnline GmbH http://www.infonline.de)
Dieses Verfahren erhebt anonyme Messwerte. Die SZM- Reichweitenmessung verwendet zur Wiedererkennung von Computersystemen entweder einen Cookie mit der Kennung „ioam.de“, „ivwbox.de“, ein LocalStorage Objekt oder eine Signatur, die aus verschiedenen übertragenen Informationen Ihres Web-Browsers erstellt wird. IP-Adressen werden in anonymisierter Form genutzt.
Bei der Reichweitenmessung wird der Datenschutz stets berücksichtigt. Diese ermittelt statistisch die Nutzungsintensität und die Zahl der Nutzer einer Website. Dabei werden einzelne Nutzer nicht erkannt, die Identität bleibt stets geschützt. Das System versendet keine Werbung.
Web-Angebote, die zur Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V. (IVW – http://www.ivw.eu) gehören oder an der Studie „internet facts“ der Arbeitsgemeinschaft Online-Forschung e.V. (AGOF – www.agof.de) teilnehmen, werden die Nutzungsstatistiken monatlich von der AGOF und der Arbeitsgemeinschaft Media-Analyse e.V. (ag.ma – www.agma-mmc.de), sowie der IVW veröffentlicht und können unter http://www.agof.de, http://www.agma-mmc.de und http://www.ivw.eu eingesehen werden, besuche uns. die IVW überprüft das SZM-Verfahren regelmäßig im Hinblick auf eine regel- und datenschutzkonforme Nutzung, außerdem werden die Messdaten veröffentlicht.
Die Website der INFOnline GmbH https://www.infonline.de), die Datenschutzwebsite der AGOF (http://www.agof.de/datenschutz) und die Datenschutzwebsite der IVW (http://www.ivw.eu) bieten detaillierte Informationen zum SZM-Verfahren.
Sollten Sie der Datenverarbeitung durch das SZM nicht entsprechen, können Sie dies unter den folgenden Links kundtun: http://optout.ioam.de und http://optout.ivwbox.de
Auskunft, Berichtigung, Sperre, Löschung und Widerspruch
Sie können zu jedem Zeitpunkt Informationen über Ihre bei uns gespeicherten Daten erbitten. Diese können auch berichtigt, gesperrt oder, sofern die vorgeschriebene Zeiträume der Datenspeicherung zur Geschäftsabwicklung abgelaufen sind, gelöscht werden. Unser Datenschutzmitarbeiter hilft Ihnen bei allen entsprechenden Fragen. Seine Kontaktdaten finden Sie weiter unten.
Gesperrte Daten werden in einer speziellen Sperrdatei zu Kontrollzwecken verwahrt. Wenn die gesetzliche Archivierungsverpflichtung abgelaufen ist können Sie auch die Löschung der Daten verlangen. Innerhalb der Archivierungsverpflichtung können wir Ihre Daten auf Wunsch sperren.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen1. Geltungsbereich
1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von www.textildruck-günstig.de
(nachfolgend PRIN-TEC genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Alle vorangegangen Geschäftsbedingungen verlieren hiermit Ihre Gültigkeit. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Verträge kommen nur zu unseren eigenen Bedingungen zustande.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1. Die Angebote von Prin-tec sind freibleibend, soweit Prin-tec nicht ausdrücklich eine Bindungserklärung abgegeben hat. Ändern sich während der Bindungsfrist die Angebote eines Zulieferers, so gilt die Bindungsfrist als nicht vereinbart.
2.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot). Prin-tec ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden. Ist der Auftraggeber der Meinung, dass die Auftragsbestätigung von seiner Bestellung abweicht, so hat er unverzüglich nach Erhalt, spätestens aber binnen einer Woche nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung schriftlich die vermeintlichen Abweichungen zu rügen. Unterlässt er die Prüfung der Auftragsbestätigung und die unverzügliche Rüge, so gilt unsere Auftragsbestätigung als richtig und beiderseits verbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die den Angeboten zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, bestätigt Prin-tec den Eingang der Bestellung unverzüglich. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
2.4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer von Prin-tec, soweit
Prin-tec die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat.
2.5. Falls eine bestellte Ware nicht verfügbar ist, informiert Prin-tec den Kunden hierüber unverzüglich, nachdem Prin-tec die Nichtverfügbarkeit bekannt geworden ist. In diesem Falle wird die Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet.
2.6. Die vom Kunden zur Verfügung gestellten druckfähigen Daten verwendet Prin-tec 1:1 wie angelegt, sofern nicht schriftlich andere Größen vom Kunden angegeben wurden. Es besteht keine Prüfungspflicht von Prin-tec bei Anlieferung durch Datenträger oder elektronische Datenübertragung.
2.7. Die Angestellten oder in sonstiger Form für Prin-tec tätigen Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
2.8. Der Besteller ist damit einverstanden, dass Prin-tec Fremdauskünfte über seine augenblicklichen wirtschaftlichen Verhältnisse einholt.
2.9. Schriftliche Angebote werden individuell für den jeweiligen Besteller ausgefertigt. Diese Schriftstücke sind als vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.
3. Preise
3.1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von Prin-tec genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere bei nachträglichen Änderungen auf Veranlassung des Bestellers, die einen erhöhten Arbeitsaufwand nach sich ziehen und hierdurch etwaig entstehende Produktionsausfälle bei Prin-tec. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Besteller wegen geringfügiger Änderungen der Vorlage verlangt werden.
3.2 Etwaige Änderungen, z.B. im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhrzöllen, Umsatzsteuer, Wechselkursen, Versicherungs- und/oder Kriegsversicherungsprämien, welche nach Erteilung des Auftrages erfolgen, gehen zugunsten oder zu Lasten von Prin-tec, ohne dass etwaige Erhöhungen den Kunden zu Rückgängigmachung des Auftrages Veranlassung geben können.
3.3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk in Euro, einschließlich normaler Verpackung, zzgl. Versand und zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen ab Datum der Auftragsbestätigung an zu laufen, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, und nicht vor Eingang von vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Freigaben und/oder einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferzeit endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder bei Versandunmöglichkeit eingelagert wird.
4.2 Sind keine Lieferermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Freigabe. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferfrist und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.
4.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die Prin-tec die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., aber auch wenn sie bei Lieferanten von Prin-tec oder deren Unterlieferanten eintreten, hat Prin-tec auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Prin-tec, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist Prin-tec nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Prin-tec von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Prin-tec nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit der Ware, sowie von ihrem Rücktritt benachrichtigt, und dem Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern von diesem bereits erbrachte Gegenleistungen zurück erstattet.
4.5. Bei Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
4.6. Prin-tec ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
4.7. Falls der Kunde die Ware bei Ankunft nicht sofort in Empfang nimmt, so gehen all daraus entstehende Kosten zu Lasten des Käufers. Prin-tec bleibt es vorbehalten, den ursprünglichen Kunden für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen.
5. Versendung der Ware, Gefahrübergang
Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung von Prin-tec oder den Lieferanten von Prin-tec an die für den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Prin-tec verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von Prin-tec unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5.2. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
5.3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet.
5.4. Die Wahl von Versandart und –weg behält sich Prin-tec vor, wenn nichts anderes in der jeweiligen Bestellung vereinbart ist. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers abgeschlossen.
8. Druck auf Kundenware
8.1. Für Andruck tests zur optimalen Druckeinstellung wird ausreichend Zuschuss ware nach Absprache benötigt.
Falls kein Zuschuss gestellt wird, werden keine Kosten übernommen bzw. wird keine Reklamation akzeptiert bei evtl. durch Andruck tests noch nicht optimal gelungenen Drucken, bzw. die dadurch evtl. nicht brauchbare Ware.
8.2. Druckqualität und Wasch Beständigkeit sind stark vom verwendeten Textil und dessen Oberfläche abhängig, ebenso von der Ausrüstung der Stoffe. Abweichungen der Druckqualität innerhalb einer Auflage bzw. verminderte Wasch Beständigkeit aufgrund dieser Kriterien können nicht reklamiert werden.
Die Fixierung von Druckfarbe in Kombination mit dem benötigten Pretreatment (Vorbehandlung) auf den Textilien erfolgt durch Hitzeeinwirkung. Durch evtl. vorhandene Chemie Rückstände können hierbei Verfärbungen der Textilien auftreten o.ä., welche sich i.d.R. bei der ersten Wäsche auswaschen. Für derartige Verfärbungen wird keine Verantwortung übernommen bzw. können diese nicht reklamiert werden.
Für weitere Beständigkeiten der Drucke auf gestellte Fremd ware nach kundenspezifischen Anforderungen können wir nicht garantieren. Entsprechende Vorversuche sind durch den Kunden selbst durchzuführen.
8.3. Um die vom Kunden gewünschten Farbeinstellungen genauest möglich zu erzielen, muss ein Farb verbindliches Proof. gestellt werden. Farbabweichungen können ohne gestellte Aufsichtsvorlage nicht reklamiert werden.
Bei Farbangaben z.B. nach Pantone sind im Digitaldirektdruck nur annähernde Farbtöne möglich, leichte Farbabweichungen können nicht reklamiert werden.
8.4. Bei gestellten Dateien wird davon ausgegangen, dass diese in Endgröße angelegt sind. Ansonsten benötigen wir eine schriftliche Angabe der gewünschten Maße in cm Angabe, sowohl für Motiv Größen als evtl. auch für Positionierungen. Grafische Darstellungen von Positionierungen ohne cm Angaben sind nicht verbindlich und können nicht reklamiert werden.
8.5. Alle Änderungen müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Mündliche Absprachen können nicht reklamiert werden.
8.6. Sollten während des Druckprozesses nicht vorhersehbare Probleme auftreten, welche im direkten Zusammenhang mit der Qualität bzw. Ausrüstung der gestellten Textilien stehen, wird vorbehalten, anfallende Zusatzarbeiten bzw. den Mehraufwand zusätzlich zu berechnen.
Bei nicht absprachegemäß gestellten Daten, evtl. notwendigen Datenkorrekturen und evtl. zusätzlich anfallenden Andruck kosten können diese zusätzlich berechnet werden.
8.7. Bei gestellter Kunden Ware wird von druckfertig vorbereiteter Ware ausgegangen.
Nicht vorhersehbare bzw. nicht abgesprochene notwendige Zusatzarbeiten wie z.B. Auspacken aus Einzelverpackung oder Ähnliches werden zusätzlich nach Aufwand berechnet.
Sollte es durch auftretende Unklarheiten bezüglich der Daten oder der Ware zu Lieferverzögerungen kommen, welche nicht von uns vorhersehbar bzw. verschuldet sind, kann dies nicht reklamiert werden.
Jeder Auftrag wird grundsätzlich nur einmal bearbeitet. Warenkontrolle findet – wenn nicht ausdrücklich anders besprochen – nur direkt vor der Produktion statt. Sollten bei angelieferter Ware durch nicht korrekte Stückzahlen Verzögerungen in der Produktion eintreten, sind ist Prin-tec dafür nicht verantwortlich zu machen.
6. Rückgabeklausel
6.1. Ist der Kunde Verbraucher, hat er das Recht, un veredelte Ware innerhalb von zwei Wochen nach Eingang zurückzugeben. Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Ware oder, wenn die Ware nicht durch Paket versandt werden kann, durch Rücknahme verlangen ausgeübt werden; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
6.2. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Rückgaberechts bei einem Bestellwert bis zu 50,00 € der Verbraucher, es sei denn die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über 50,00 € hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
6.3. Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Der Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.
7. Gewährleistung, Verjährung, Haftung
7.1. Werden Bedienung- und Pflegeanweisungen nicht befolgt, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
7.2. Der Käufer muss die Vertrags Gemäßheit der gelieferten Waren und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, spätestens jedoch innerhalb von acht Arbeitstagen prüfen. Mängel müssen Prin-tec schriftlich mitgeteilt werden. Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, können nur dann geltend gemacht werden, wenn sie Extra Textildruck innerhalb von einem Jahr nach Beginn des gesetzlichen Verjährungsbeginns schriftlich zugehen.
7.3. Beanstandete Ware ist Prin-tec auf Verlangen zur Abholung am Ort der ursprünglichen Zustellung zur Verfügung zu stellen. Wurde die Ware bereits weitergeliefert oder an mehrere Empfänger verteilt, gehen eventuelle Kosten für das Zusammenführen der beanstandeten Ware nicht zu unseren Lasten.
7.4. Dem Auftraggeber obliegt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.5. Prin-tec leistet Gewähr für Mängel der Lieferung zunächst nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Das Recht auf Schadenersatz wird beschränkt auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.6. Im Fall verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückabwicklung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Der Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen. Bei einem nur geringfügigen Mangel steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.
7.7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware können Produktions technisch bedingt sein und stellen keinen Mangel dar.
7.8 Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7.9. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
7.10. Farbbezeichnungen und Größenangaben wie sie in Publikationen (Katalog, Internet, etc.) erscheinen, unterliegen keinerlei Normen. Selbst innerhalb einer Marke können unterschiedliche Artikel (z.B. Poloshirt und T-Shirt) bei gleicher Größenangabe völlig unterschiedliche Abmessungen haben. Aber selbst bei Farbbezeichnungen von denen die meisten Verbraucher eine Vorstellung haben kommt es oft zu Abweichungen. Leider lässt sich dieses Problem auch nicht durch die im Katalog abgedruckten oder im Internet wiedergegebenen Farbpunkte lösen. Jeder Monitor stellt Farben anders dar und Druckfarben entsprechen nicht dem realen Gewebe.
Geringfügige Abweichungen in, Farbe oder Material des Artikels sowie geringfügige Farbabweichungen beim Druck und andere Abweichungen der Veredelung wie z.B. bei Einwebungen, Prägungen und Stickereien aufgrund der Materialbeschaffenheit des Artikels und abweichender Materialbeschaffenheit des Artikels innerhalb einer Charge, werden vom Besteller toleriert, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Leichte Farbabweichungen bei unveränderten Nachbestellungen der gleichen Artikel sind insbesondere im Textilbereich unvermeidbar und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
7.11. Sämtliche Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren spätestens ein Jahr nach Ablieferung der vertraglichen Leistungen, bei Verbrauchern nach zwei Jahren, sofern keine Arglist nachgewiesen ist. Maßgeblich für den Frist beginn ist der Gefahr Übergang gemäß Ziffer 5.
7.12. Gewährleistungsansprüche gegen Prin-tec stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
7.13. Sämtliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde von sich aus in die Vertrags gegenständliche Ware eingreift, sie – wie auch immer – modifiziert, unabhängig in welchem Umfang die Modifikation stattgefunden hat. Der Käufer verpflichtet sich daher, die Ware vor dem Modifizieren (Bedrucken, Besticken und Ähnliches) auf Übereinstimmung mit der bestellten Ware und etwaige Mängel zu untersuchen bzw. von weiteren Lieferanten untersuchen zu lassen.
7.14. Die Haftung von Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn oder Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, Prin-tec oder ihren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
7.15. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von Prin-tec nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben davon unberührt.
7.16. Waren, und Materialien die Prin-tec vom Kunden zur Weiterverarbeitung erhält, sind nicht gegen Elementarschäden versichert. Jegliche Haftungsansprüche für Beschädigungen die bei der Be- oder Verarbeitung entstehen, schließt Prin-tec aus.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Ist der Kunde Verbraucher, behält sich Prin-tec das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Unternehmer, behält sich Prin-tec das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Prin-tec berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Prin-tec erklärt diesen ausdrücklich. In der Pfändung der Kaufsache durch Prin-tec liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Prin-tec ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
9.2. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Prin-tec unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Prin-tec der Pfändung widersprechen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Prin-tec die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten seiner Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den Ausfall.
9.3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt Prin-tec jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließlich Mehrwehrsteuer) ab, die ihm aus der Wiederveräußerung an seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Prin-tec, die Forderung selber einzuziehen, bleibt davon unberührt. Prin-tec verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nach kommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder die Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens kann Prin-tec verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner im Einzelnen bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.4. Wird die Kaufsache mit anderen, Prin-tec nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Prin-tec das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Prin-tec anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so erworbene Allein- oder Miteigentum für Prin-tec.
9.5. Prin-tec verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Prin-tec.
10. Zahlung
10.1. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen von Prin-tec sofort fällig und spätestens 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Prin-tec ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Prin-tec berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auch auf die Hauptleistung anzurechnen.
10.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Prin-tec über den Betrag verfügen kann. Die Annahme von Schecks bedarf der schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung; hierbei gilt die Zahlung als erfolgt, wenn die Frist von 7 Tagen nach der Einlösung des Schecks verstrichen ist. Gerät der Kunde in Verzug, so ist Prin-tec berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist (Verzugseintritt nach 30 Tagen) Zinsen in Höhe von 5% – Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (derzeit 2,7%) p.a. zu berechnen.
10.3. Wenn Prin-tec Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist Prin-tec berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Prin-tec einen Scheck angenommen hat. Prin-tec ist in diesem Fall auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Das gleiche Recht behält sich Prin-tec bei Erstbestellern und Sonderanfertigungen vor.
11. Urheberrecht
11.1. Der Besteller verpflichtet sich, Prin-tec völlig von Ansprüchen Dritter bzgl. des Urheberrechts der Bestelleraufträge freizustellen. Desweiteren erteilt der Besteller Prin-tec die Genehmigung, für ihn gefertigte Artikel abzulichten, in den jeweiligen Katalogen, Broschüren oder Internetseiten von Prin-tec darzustellen und als Muster oder auch auf Messen zu verwenden.
11.2. Prin-tec behält sich das Recht vor, im Auftrag von Kunden gestaltete und sonder produzierter Artikel zu Werbezwecken oder als Muster zu verwenden und abzubilden. Auch behält sich Prin-tec das Recht vor, an geeigneter Stelle (z.B. auf den angebrachten Produktetiketten und Einnähern auf der Rückseite) ihren Firmennamen (ihr Firmenlogo) anzubringen.
11.3. Produktionsmittel, wie zum Beispiel Filme, Siebe, Druckplatten, Klischees, Stickprogramme, Stanzen und Werkzeuge bleiben in jedem Fall Eigentum von Prin-tec. Die Zugänglichmachung für Dritte, Vervielfältigung oder Weiterverwendung bedarf der Genehmigung von Prin-tec. Entwürfe genießen den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht, Schlussbestimmung
12.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Prin-tec und Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine Anwendung von UN-Kaufrecht (CISG) findet unter keinem Aspekt statt. Vertragssprache ist deutsch.
12.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Teile, Prin-tec und Kunde, der Geschäftssitz von Prin-tec, soweit eine Vereinbarung des Erfüllungsorts und des Gerichtsstands rechtlich zulässig ist. Abweichungen oder Ergänzungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter der Firma Prin-tec schriftlich bestätigt worden sind.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zahlungs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
Dülmen, Juli 2019
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